Fahrrad Meier Gewährleistung
Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Ware.
Grundsätzlich geben wir auf gebrauchte Ware 1 Jahr Gewährleistung.
Seit 01.01.2022 gilt generell: tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so müssen wir beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war. Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunde*in.
Nacherfüllung – Sie können verlangen, dass wir die beanstandete Ware auf unsere eigenen Kosten reparieren oder Ersatz liefern. Scheitert die Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal oder gehen wir auf beide Möglichkeiten nicht ein, weil dies für uns mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist, dann können Sie vom Vertrag zurücktreten: entweder wird der Kaufpreis gemindert oder Sie geben die Ware zurück und erhält den Kaufbetrag erstattet.
Allerdings können wir eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn Sie das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäss nutzen konnten.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird linear bemessen. Sie richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts. Ein Fahrrad, das 1.000 Euro gekostet hat, wird üblicherweise mindestens fünf Jahre genutzt. Auf jedes Jahr, in dem Sie das Fahrrad genutzt haben, entfällt so ein Anteil von 200 Euro. Geben Sie das Rad sechs Monate nach dem Kauf wegen eines Mangels zurück, bekommen wir also eine Nutzungsentschädigung von 100 Euro. Die ziehen wir vom zu erstattenden Kaufpreis ab.
Ein Rücktritt ist nicht möglich, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt.
Ebenfalls von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleissteile und Betriebsstoffe, denn deren Lebensdauer hängt von der jeweiligen Fahrweise und der Intensität der Nutzung ab. Lediglich im Fall von Produktionsfehlern oder nachweisbaren Mängeln können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Als gewerblicher Verkäufer dürfen wir die Haftung für Schäden, die in den ersten 12 Monaten auftreten, gegenüber einer Privatperson dagegen nicht ausschliessen – es sei denn, der Mangel ist z.B. auf Verschleiss, einen Unfall oder unsachgemässen Gebrauch zurückzuführen.
Einen Sachmangel mit dem Argument, das Fahrzeug weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, schliessen wir jedoch aus, wenn vom Käufer*in eine Probefahrt absolviert wurde und er/sie sich dadurch von der Funktion des Fahrzeuges vergewissert hat.
Gewährleistung ist nicht dasselbe wie Garantie. Erstere ist gesetzlich festgelegt, Letztere ist freiwillig.
Gewährleistung beim Kauf neuer Ware.
Grundsätzlich geben wir auf neue Ware 2 Jahre Gewährleistung.
Seit 01.01.2022 gilt generell: tritt ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Übergabe der Ware auf, so müssen wir beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war. Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunde*in.
Sie können verlangen, dass wir die beanstandete Ware auf unsere eigenen Kosten reparieren oder Ersatz liefern. Scheitert die Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal oder gehen wir auf beide Möglichkeiten nicht ein, weil dies für uns mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist, dann können Sie vom Vertrag zurücktreten: entweder wird der Kaufpreis gemindert oder Sie geben die Ware zurück und erhalten den Kaufbetrag erstattet.
Allerdings können wir eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn Sie das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäss nutzen konnten.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird linear bemessen. Sie richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts. Ein Fahrrad, das 1.000 Euro gekostet hat, wird üblicherweise mindestens fünf Jahre genutzt. Auf jedes Jahr, in dem Sie das Fahrrad genutzt haben, entfällt so ein Anteil von 200 Euro. Geben Sie das Rad sechs Monate nach dem Kauf wegen eines Mangels zurück, bekommen wir also eine Nutzungsentschädigung von 100 Euro. Die ziehen wir vom zu erstattenden Kaufpreis ab.
Ein Rücktritt ist nicht möglich, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt.
Ebenfalls von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleissteile und Betriebsstoffe, denn deren Lebensdauer hängt von der jeweiligen Fahrweise und der Intensität der Nutzung ab. Lediglich im Fall von Produktionsfehlern oder nachweisbaren Mängeln können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Als gewerblicher Verkäufer dürfen wir die Haftung für Schäden, die in den ersten 24 Monaten auftreten, gegenüber einer Privatperson dagegen nicht ausschliessen – es sei denn, der Mangel ist z.B. auf Verschleiss, einen Unfall oder unsachgemässen Gebrauch zurückzuführen.
Einen Sachmangel mit dem Argument, das Fahrzeug weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, schliessen wir jedoch aus, wenn vom Käufer*in eine Probefahrt absolviert wurde und er/sie sich dadurch von der Funktion des Fahrzeuges vergewissert hat.
Gewährleistung ist nicht dasselbe wie Garantie. Erstere ist gesetzlich festgelegt, Letztere ist freiwillig.
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