Fahrradvermietung: Konditionen
Persönliche Daten
Der Mieter/in ist damit einverstanden, dass der Vermieter personenbezogene Daten wie Name, Anschrift, etc. aus dessen Personalausweis notiert bzw. eine Fotokopie des Ausweises anfertigt und die erhobenen Daten zur eigenen Verwendung speichert.
Zahlung
Der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer ist im Voraus bei Übergabe der Mietgegenstände zu bezahlen. Der Mietpreis berechnet sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, grundsätzlich nach Tagen, WE, Wochen oder Monaten, wobei angebrochene oder volle Tage sowie Sonn- und Feiertage voll berechnet werden. Ausgenommen hiervon sind gesondert ausgewiesene Angebote. Nicht berechnet werden inaktive Tage für Transport und Abholung/Rückgabe.
Reservierungen/Stornogebühren
Der Vermieter/in nimmt Reservierungen grundsätzlich persönlich, über Telefon und Internet entgegen. Reservierungen sind für den Mieter verbindlich. Falls der Mieter/in aus persönlichen Gründen von der Reservierung Abstand nehmen möchte und dies nicht rechtzeitig, mindestens drei Tage vor dem Abholtermin anzeigt, ist er zur Zahlung von 20% des Mietpreises verpflichtet.
Anrechnung
Beim Kauf eines neuen Fahrrades oder e-Bikes gleicher Art wird der vom Mieter/in für das zuvor gemietete Fahrrad oder e-Bike nachweisbar gezahlte Betrag angerechnet.
Rückgabe oder Verzugsschaden
Die Rückgabe der gemieteten Fahrzeuge, einschliesslich Zubehör, hat spätestens am letzten Miettag innerhalb der Ladenöffnungszeiten zu erfolgen. Sollte der letzte Miettag ein Sonn- oder Feiertag sein, so muss die Rückgabe am nächsten Werktag erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter/in für jeden weiteren Tag zur Fortzahlung des Mietzinses laut Preisliste verpflichtet. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache hat der Mieter/in keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mietpreises.
Pflichten des Mieters/in
Der Mieter/in verpflichtet sich, das/die Fahrzeuge, einschliesslich Zubehör, nur selbst zu nutzen bzw. nur an die nach dem Mietvertrag berechtigten Personen weiterzugeben. Die Nutzung ist nur für private Zwecke gestattet. Der Mieter/in verpflichtet sich weiter, die gemieteten Fahrzeuge und das Zubehör pfleglich zu behandeln und jederzeit in geeigneter Weise vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Bei Diebstahl verpflichtet er sich, unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten und den Vermieter hiervon unter Vorlage der polizeilichen Anzeigenaufnahmen umgehend zu unterrichten.
Haftung des Mieters/in
Der Mieter/in haftet dem Vermieter für den Verlust der Mietgegenstände sowie für Schäden an diesen, die durch unsachgemässe Behandlung oder mutwillige Beschädigung der Mietgegenstände entstehen. In diesen Fällen kann der Vermieter pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50% des Neuverkaufspreises des Mietgegenstandes verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren oder niedrigeren Schadens des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Ebenso bleibt dem Mieter nachgelassen, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen. Der Mieter/in hat die Möglichkeit, sich durch eine Gebühr (Sicherheitspauschale lt. Aushang) je Verleihvorgang gegen Defekt abzusichern. Der Vermieter kann bei Beschädigung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 € verlangen. Die Absicherung wird nicht wirksam, wenn der Mieter/in die Beschädigung oder den Defekt des Mietgegenstandes vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist die Beschädigung der Mietsache auf einen Dritten zurück zu führen, so tritt der Verzicht des Vermieters auf Inanspruchnahme des Mieters/in nicht ein, falls dieser nicht unverzüglich sämtliche zur Geltendmachung des Schadens erforderlichen Feststellungen getroffen hat und diese dem Vermieter unverzüglich mitteilt.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter hat den Mieter/in auf die ordnungsgemässe Handhabung der Mietgegenstände hingewiesen. Bei Verletzung der hieraus resultierenden Pflichten durch den Mieter/in übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter haftet darüber hinaus nicht für selbstverschuldete Unfälle des Mieters/in im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietgegenstände. Eine sonstige Haftung des Vermieters für Personen Sachschäden des Mieters/in bzw. Dritter bei Nutzung der Mietgegenstände ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters ausgeschlossen.
Benutzung im Ausland
Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände während der vereinbarten Mietzeit in den Ländern der EU und der Schweiz zu nutzen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Vermieters. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für diesen Ort zuständige Amtsgericht, sofern der Mieter/in keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Mieter/in seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Mieters/in zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter/in Vollkaufmann oder eine dem § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Allgemeines
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam bzw. haben nur Gültigkeit, wenn Sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt sind. Auch wenn einzelne Punkte der allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein sollten, bleibt der geschlossene Mietvertrag im Übrigen verbindlich.
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